Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz
Festlegung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz durch die Bundesnetzagentur
1. Nicht unterbrechbares Jahreskapazitätsprodukt
Das Hochlaufentgelt für Ein- und Ausspeisung für das Wasserstoff-Kernnetz für ein nicht unterbrechbares Jahreskapazitätsprodukt beträgt unter Berücksichtigung der jährlichen Inflationierung nach Tenorziffer 3 Satz 5 des Beschlusses GBK-24-01-2#1 und Tenorziffer 3 des Beschlusses GBK-24-01-2#2 sowie der turnusmäßigen Überprüfung nach Tenorziffer 3 Sätze 6ff der Festlegung WANDA (GBK-24-01-2#1) für das Jahr 2027 26,11 €/kWh/h/a (VPI 2025: 2,2%).
Link zur Festlegung der Bundesnetzagentur zum Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz, Az.GBK-24-02-2#4 vom 14.07.2025:
GBK-24-02-2#4_Beschluss
Link zur Festlegung der Bundesnetzagentur WANDA, Az. GBK-24-01-2#1 vom 06.06.2024:
GBK-24-01-2#1_Beschluss
Link zur Festlegung der Bundesnetzagentur zu Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoff-Kernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte (KOSMO), Az. GBK-24-01-2#2 vom 12.12.2025:
GBK-24-01-2#2_Beschluss
Link zur Festlegung in Sachen Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs (WaKandA), Az. BK7-24-01-015 vom 27.10.2025:
BK7-24-01-015_Beschluss
Festlegung ergänzender Regelungen zur Bestimmung des Hochlaufentgeltes für das Kernnetz
2. Monats- und Tageskapazitätsprodukt, Unterbrechbares Kapazitätsprodukt
Am 12.12.2025 hat die Bundesnetzagentur mit der Festlegung zu Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoff-Kernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte (KOSMO) [GBK-24-01-2#2] weitere Regelungen zur Bestimmung des Hochlaufentgeltes für das Kernnetz erlassen. Dies wurde erforderlich durch die Festlegung der Bundesnetzagentur WaKandA, Az. BK7-24-01-015 vom 27.10.2025, welche in Tenorziffer 3 lit. b) unterbrechbare Wasserstoffnetzkapazität einführt und mit Tenorziffer 4 lit. b) neue Produktlaufzeiten auf Tages- und Monatsbasis festlegt. Sofern zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2027 und damit vor der Anwendung von der WaKandA Produkte angeboten werden, die den Regelungen aus WaKandA entsprechen, kommen gemäß Tenorziffer 8 Satz 2 KOSMO bereits die untenstehenden Multiplikatoren und Rabatte zur Anwendung.
- Das Entgelt des Monatskapazitätsproduktes beträgt gemäß Tenorziffer 2 lit b) der KOSMO-Festlegung ein Zwölftel des Entgelts für ein Jahreskapazitätsprodukt multipliziert mit einem Multiplikator von 1,33.
- Das Entgelt des Tageskapazitätsprodukts beträgt gemäß Tenorziffer 2 lit. b) der KOSMO-Festlegung ein Dreihundertfünfundsechzigstel (bzw. in Schaltjahren ein Dreihundertsechsundsechzigstel) des Entgelts für ein Jahreskapazitätsprodukt multipliziert mit einem Multiplikator von 3,38.
- Gemäß Tenorziffer 2. lit. c) der KOSMO-Festlegung gilt für unterbrechbare Wasserstoffnetzkapazität ein Rabatt von 10%.
- An Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen kommen gemäß Tenorziffer 2 lit. d) der KOSMO-Festlegung Rabatte zum Tragen, die im Ergebnis die Multiplikatoren für das Monatskapazitätsprodukt bzw. für das Tageskapazitätsprodukt nicht zur Anwendung kommen lassen.
Gasunie Deutschland erhebt für die Bereitstellung von Ein- und Ausspeisekapazitäten für das Wasserstoff-Kernnetz das für das jeweilige Produkt oben genannte Entgelt.
Hinweis: Die Bundesnetzagentur behält sich in der KOSMO-Festlegung vor, sowohl für ein Monatskapazitätsprodukt als auch für ein Tageskapazitätsprodukt einen abweichenden Multiplikator festzulegen.