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Verfahren für neu zu schaffende Kapazität 2025-2027

Gemäß Kapitel 5 (EU) 2017/459 (NC CAM) führen die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber ein Verfahren durch, um den Bedarf an neu zu schaffenden Kapazitäten zu ermitteln. Der Prozess beginnt in ungeraden Jahren nach der Jahresauktion und hat eine Dauer von zwei Jahren.

Allgemeine Informationen

Alle Informationen zu vergangenen und laufenden Verfahren für neu zu schaffende Kapazitäten sind auf der dafür vorgesehenen  Homepage des FNB Gas  abrufbar.

Gebühren nach Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2017/459 (NC CAM)

Ab dem Incremental Capacity-Zyklus 2023 - 2025 erheben die Fernleitungsnetzbetreiber für ihre Tätigkeiten, welche auf die Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen zurückgehen, eine Gebühr nach Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2017/459 (NC CAM) in Höhe von 30.000 € je Marktgebietsgrenze, Anfrageart (neu zu schaffende Kapazität oder aufzuwertende Kapazität) und Flussrichtung. Wir weisen darauf hin, dass die Gebühr auch in Rechnung gestellt wird, wenn die Übermittlung der unverbindlichen Marktnachfrage nicht durch den Anfragenden selbst, sondern durch Dritte (bspw. durch einen angrenzenden ausländischen Fernleitungsnetzbetreiber) an die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt (vgl. Ziffer 37 BK9-22/042). 

Die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur sowie detaillierte Informationen sind dem Beschluss BK9-22/042 zu entnehmen bzw.  hier  zu finden.