Zur Umsetzung der Vorgaben des §20 (1b) EnWG arbeiten die deutschen Netzbetreiber beim Netzzugang nach den in der Kooperationsvereinbarung in der Änderungsfassung vom 30. Juni 2011 (KoV IV) und den zugehörigen Leitfäden festgelegten Regeln zusammen.
Im Rahmen des Zweivertragsmodells bieten sie Transportkunden Ein- und/oder Ausspeisekapazitäten innerhalb der in Anlage 1 der KoV definierten Marktgebiete an, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutz- und handelbar sind.
Zur Abwicklung des Zugangs zum Marktgebiet im Rahmen des Zweivertragsmodells ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Ferner muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag).
Die Vertragspartner der KoV ermöglichen den netzübergreifenden Transport durch interne Bestellungen der hierzu benötigten Kapazitäten bei dem jeweils im Marktgebiet vorgelagerten Netzbetreiber.
Um Gasmengen in das Marktgebiet ein- bzw. aus dem Marktgebiet ausspeisen zu können, müssen die gebuchten Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten in einen Bilanzkreisvertrag beim Bilanzkreisnetzbetreiber eingebracht werden. Die Ein- und Ausspeisekapazitäten innerhalb eines Marktgebietes können dazu frei miteinander kombiniert werden. Der Bilanzkreisvertrag dient der Festlegung der stündlich und kumulativ zu saldierenden Gasströme im Marktgebiet.
